Entschädigungen bei Flugverspätungen

Flugzeug am Himmel vor Sonnenuntergang
Bei einem verspäteten Langstreckenflug stehen einem häufig Entschädigungen zu. - Foto: dell640 / depositphotos.com

Ganz gleich ob Urlaubsreise oder Businesstrip: Die Zeit welche wir am Flughafen verbringen, gehört nicht gerade zu den schönsten Beschäftigungen. Umso ärgerlicher, wenn der Flieger dann auch noch Verspätung hat. Gerade bei Langstreckenflügen, z.B. in die USA oder Brasilien kann eine Verspätung reichlich Probleme und Ärger auslösen. Zum Beispiel weil man den Anschlussflug nicht mehr erwischt. Wir erklären in diesem Ratgeber, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie diese geltend machen können.

Das Wichtigste in Kürze:

Handelt es sich um eine Flugverspätung von mindestens drei Stunden, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung zwischen 250 und 600 EUR. Handelt es sich jedoch um außergewöhnliche Umstände, muss die Fluggesellschaft nichts zahlen. Geht es um eine Verspätung von mindestens zwei Stunden, ist die Gesellschaft verpflichtet, Sie zu verpflegen. Zudem muss die Airline Ihnen zwei der folgenden Kommunikationsmöglichkeiten bieten:

  • Telefonate
  • Emails
  • Faxe

Ist der Abflug erst am nächsten Tag möglich, haben Sie Anspruch auf eine Unterkunft, sowie den dazugehörigen Transfer.

Wenn Die Fluggesellschaft sich weigert zu zahlen

Sofern die Airline Ihren Zahlungsanspruch verweigert, haben Sie die Möglichkeit eine höhere Instanz zu konsultieren. Dabei handelt es sich um die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Wenn Sie auf die SÖP verzichten und sich lieber gleich mit der Fluggesellschaft auseinandersetzen wollen, können Sie Ihre Entschädigungsforderung auch verkaufen. Dazu bieten sich Dienstleister an. Diese versprechen den Erhalt der Entschädigung innerhalb von 24 Stunden.

Eine weitere Option definiert sich über das Fluggast-Portal, welches ein Inkasso-Modell darstellt. Der Nachteil dieser Alternative: Sie werden Geduld brauchen, da die Erstattung bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen kann. Und das auch nur im Erfolgsfall. Allerdings handelt es sich dann um einen größeren Anteil, welcher die Wartezeit wieder wettmacht und sich nach unserer Meinung mehr lohnt.

Erstattung auch bei Billigflügen

Jeder von uns hat vermutlich schon einmal die Erfahrung gemacht, eine Flugverspätung in Kauf nehmen zu müssen. Die gefühlte Ewigkeit welche wir dann auf dem Flughafen verbringen müssen, steigert den Ärger umso mehr. Doch in der „Servicewüste Deutschland“ sind wir den einzelnen Anbietern nicht hilflos ausgeliefert. Zwar ist nicht immer eine Entschädigung drin, jedoch können auch Verpflegung und Betreuung dazu beitragen, die unschöne Situation etwas angenehmer zu gestalten. Und dabei spielt es auch keine Rolle, wie viel Sie für Ihren Flug bezahlt haben. Ob Pauschalreise oder Billigflug: In vielen Fällen ist die Airline verpflichtet zu handeln.

Wann habe ich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Sofern Sie in einem europäischen Land starten, haben Sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Vorausgesetzt, die Verspätung umfasst mindestens drei Stunden. Dasselbe gilt für die Ankunft in EU-Mitgliedsstaaten, sofern der Sitz des Anbieters in Deutschland ist. Wie hoch die Ausgleichszahlung ausfällt, richtet sich nach zwei Faktoren:

  • Die Dauer der Verspätung
  • Die Länge der Flugstrecke

Wenn Sie mit dem Flieger eine Distanz bis zu 1.500 Kilometer zurücklegen müssen, steht Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR zu. Handelt es sich um eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR. Wenn Sie mehr als 3.500 Kilometer zurücklegen müssen (vgl. „Hinweise für den Flug nach Brasilien„), sind es sogar 600 EUR. Vorausgesetzt Sie sind außerhalb der Europäischen Union gestartet oder gelandet. Hier gibt es allerdings einen Wermutstropfen: Sofern es sich um eine Flugverspätung von maximal vier Stunden handelt, hat die Airline das Recht, die Ausgleichszahlung um 50 Prozent zu kürzen.

Entschädigungen bei nicht angetretenen Flugreisen

Sofern es sich um einen Flug handelt, welcher aufgrund einer Verspätung erst am nächsten Tag startet, müssen Sie diesen nicht antreten, um eine Entschädigung zu erhalten. So hat es das Amtsgericht Hamburg am 26. April 2016 entschieden, als ein Fluggast die betroffene Airline verklagte.

Wie verhält es sich mit dem verpassten Anschlussflug?

Sofern Sie aufgrund einer Flugverspätung Ihren Anschlussflug verpasst haben und somit verspätet am eigentlichen Zielflughafen ankommen, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Auch wenn der Anschlussflug außerhalb der EU geplant war. Sofern Sie die Flüge zusammen gebucht haben, steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu.

Flugverspätung: So sollten Sie jetzt vorgehen!

Zunächst einmal sollten Sie versuchen, sich den Grund der Flugverspätung direkt am Flughafen bestätigen zu lassen. Eine mündliche Bestätigung ist nicht ausreichend, weshalb Sie auf ein Schriftstück bestehen sollten. Sofern Ihnen kein Grund genannt wird, sollten Sie definitiv Ihre Entschädigung einfordern. Achten Sie darauf, dass Sie sämtliche Quittungen, Rechnungen und Belege aufbewahren. Zum Beispiel für:

  • Hotel
  • Taxi
  • Essen
  • Trinken

Gehen Sie auf andere Reisegäste zu und tauschen Sie Kontaktdaten aus, um später im Kollektiv für Ihr Recht zu kämpfen. Eine Verjährungsfrist tritt erst nach drei Jahren in Kraft und kann dementsprechend außer Acht gelassen werden.

Was sind außergewöhnliche Umstände?

Sofern es aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zur Flugverspätung kommt, muss die Fluggesellschaft nicht zahlen. Das betrifft zum Beispiel extrem schlechtes Wetter. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, welche vom Fluggast jedoch nur schwer nachgewiesen werden können. Zum Beispiel, wenn das Enteisungsmittel fehlte und der Flieger deshalb nicht rechtzeitig starten konnte. Das betrifft auch alle anderen Vorkehrungen, welche für den pünktlichen Start im Winter erforderlich sind. Wurden diese Vorkehrungen nicht eingehalten, trägt die Fluggesellschaft die Verantwortung. So entschied es das Oberlandesgericht Brandenburg am 19. November 2013.